BLAUE KARTE EU

Deutschland hat großes Interesse an der Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften. Mit der „Blauen Karte EU“ können Ausländer mit Hochschulabschluss eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Die Blaue Karte EU kann als vereinfachte befristete Arbeitsgenehmigung beantragt werden.

1. Wo wird die Blaue Karte EU beantragt?

Der Antrag muss bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Dies setzt natürlich ein bereits bestehendes Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen voraus. Anderenfalls muss zunächst bei der deutschen Botschaft ein Visum für die Einreise nach Deutschland beantragt werden und dann vor Ort in Deutschland die Blaue Karte EU bei der jeweiligen Ausländerbehörde.

2. Unter welchen Voraussetzungen kann der Antrag gestellt werden?

• Zunächst ist entweder ein deutscher Hochschulabschluss, ein ausländischer Hochschulabschluss, der anerkannt ist oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.

• Eine qualifizierte Beschäftigung, ein Arbeitsverhältnis mit einem Mindestgehalt von jährlich 50.800 € brutto (4.234 € brutto monatlich) oder jährlich 39.624 € brutto (3.302 € brutto monatlich) in einem Mangelberuf.

• Wenn der Mindestgehalt nicht erreicht wird, ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig, insbesondere wenn eine Beschäftigung in einem Mangelberuf angestrebt ist.

• In Bereichen, in welchen für die Berufsausübung nach anderen deutschen Rechtsvorschriften eine Erlaubnis vorgeschrieben ist, muss das Vorliegen dieser vor Erteilung der Blauen Karte EU nachgewiesen werden.

• Es ist zudem ein Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Ausländerbehörde notwendig.

3. Erhält der Ehegatte auch eine Aufenthaltsgenehmigung?

Der Ehegatte erhält, ohne über deutsche Sprachkenntnisse verfügen zu müssen, einen Aufenthaltstitel, der eine Anstellung oder selbstständige Tätigkeit erlaubt.

4. Wie lange ist die Blaue Karte EU gültig?

Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung für maximal vier Jahre bzw. für die Dauer des vorgelegten Arbeitsvertrages zuzüglich drei Monaten ausgestellt. Es besteht aber die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen nach zwei bis drei Jahren eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

 

Av. Sinem ORHAN (Dipl. Jur.)

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