Erwerbstätigkeit in Deutschland

 

Viele Ausländer beabsichtigen aus verschiedenen Gründen eine Erwerbstätigkeit in Deutschland. Jedoch ist dies je nach Wunsch der Art der Tätigkeit an Voraussetzungen geknüpft, die gut durchdacht und professionell geprüft werden sollten. Hierbei gibt es unterschiedliche Alternativen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

1. Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt

Ausländer, die sich zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Darunter fallen Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind. Grundsätzlich muss der Aufenthaltstitel vor der Einreise in Form eines Visums beantragt und ausgestellt worden sein. Hierfür ist die jeweilige Auslandsvertretung Deutschlands (Botschaft, Konsulat) zuständig. Der Zugang von drittstaatsangehörigen Ausländern zum Arbeitsmarkt in Deutschland wird durch eine Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) beschränkt. Nur bestimmte Berufsgruppen haben Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. In der Regel ist die vorherige Zustimmung der Arbeitsverwaltung zwingend. Für Nicht- und Geringqualifizierte sind die Alternativen des Zugangs zum Arbeitsmarkt sehr eingeschränkt. Jedoch haben gut qualifizierte Ausländer, etwa akademische Fachkräfte, deutlich bessere rechtliche Chancen zur Zuwanderung, und zwar mit guten Aussichten auf einen Daueraufenthalt in Deutschland.

2. Ausbildung in Deutschland

Angehörige von Nicht-EU-Staaten können auch für eine betriebliche Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Hierfür ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Dabei wird durch die Arbeitsverwaltung geprüft, ob es für die Ausbildungsstelle bundesweit deutsche oder bevorrechtigte ausländische Bewerber gibt. Jedoch kann Absolventen deutscher Auslandsschulen, die eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anstreben, eine Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

3. Visum zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland

Hochschulabsolventen, die über einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen, können nach Deutschland einreisen und sich vor Ort einen Arbeitsplatz suchen. Sie erhalten ein Visum zur Arbeitsplatzsuche und können sich damit bis zu sechs Monaten in Deutschland aufhalten, um sich eine Arbeit zu suchen. Allerdingt müssen sie neben ihrem Hochschulabschluss einen Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung für den geplanten Zeitraum des Aufenthaltes erbringen. Während er Zeit der Arbeitsplatzsuche ist eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.

a) Ausländischer Hochschulabschluss

Wenn ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss vorliegt, aber die Gehaltsgrenzen für die Blaue Karte EU nicht erreicht werden. Die Prüfung der Anerkennung des Hochschulabschlusses erfolgt über die Datenbank ANABIN. Außerdem muss der Arbeitsplatz der Qualifikation des Beantragenden entsprechen, d.h. die erworbenen Kenntnisse müssen für den Arbeitsplatz zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden.

b) Qualifizierte Berufsausbildung im Ausland Erworben

Eine Beschäftigung mit einer qualifizierten Berufsausbildung, welche im Ausland erworben wurde, kann gestattet werden, wenn der Beruf auf der aktuellen Liste der deutschen Arbeitsagentur aufgeführt ist, die Stelle in der Jobbörse der deutschen Arbeitsagentur ausgeschrieben ist und die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit dem deutschen Bildungsgang festgestellt wurde.

c) Qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland Erworben

Eine Beschäftigung in Deutschland kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich sein, wenn die qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland erworben worden ist. Hierfür muss die angestrebte Beschäftigung der Berufsausbildung des Beantragenden entsprechen. Eine qualifizierte Berufsausbildung dauert in der Regel mindestens zwei Jahre. In diesem Fall ist die Positivliste nicht von Bedeutung.

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Av. Sinem ORHAN (Dipl.-Jur.)

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