KLAGEN AUF ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG IN DER TÜRKEI

Damit Entscheidungen ausländischer Gerichte in der Türkei vollstreckt werden können oder als rechtskräftige Urteile anerkannt werden, müssen für diese Entscheidungen Anerkennungs- und Vollstreckungsklagen in der Türkei durchgeführt werden. Um beispielsweise eine im Ausland entschiedene Forderungsklage in der Türkei ordnungsgemäß vollstrecken zu können, muss dieser Beschluss zunächst im Rahmen einer Vollstreckungsklage anerkannt werden. Dieser Aufsatz dient zur Darstellung der genannten Klagearten. Um Unklarheiten und falsche Vorgänge zu vermeiden, sollen zunächst die Begriffe Anerkennung und Vollstreckung erläutert werden.

Vollstreckung: Die Erlangung der Vollstreckbarkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung und das Tätigwerden der Vollstreckungsbehörden wird als Vollstreckung bezeichnet.

Anerkennung: Eine rechtskräftige Entscheidung wird im Ausland anerkannt und erhält damit Gültigkeit.

I. VOLLSTRECKUNGSKLAGEN

Bei Vollstreckungsmaßnahmen in der Türkei mit ausländischen Urteilen oder bei jeglichen anderen Vorgängen mit ausländischen Urteilen, muss eine Klage auf Vollstreckung eingelegt werden. Die Voraussetzungen einer solchen Klage sowie das zuständige Gericht befinden sich im Gesetz des internationalen Privat- und Verfahrensrechts (MÖHUK). Die zuständigen Gerichte sind gemäß §51 des genannten Gesetzes die Landesgerichte. Das ausländische Urteil muss rechtskräftig sein, um vollstreckt werden zu können. Zudem müssen dem Klageantrag das zur Vollstreckung gewünschte ausländische Urteil, der Rechtskraftvermerk und – falls vorhanden – die Apostille durch einen vereidigten Übersetzer, auf die türkische Sprache übersetzt werden. Nach Klageantrag müssen die Originale der Dokumente beim zuständigen Gericht ebenfalls eingereicht werden. Des Weiteren sind bei Vollstreckungsklagen folgende Voraussetzungen zu beachten:

– Zwischen der Republik Türkei und dem Land, welches das ausländische Urteil beschlossen hat, muss ein Abkommen bezüglich eines Gegenseitigkeitsverhältnisses bestehen,

– Das ausländische Urteil muss zu einem Sachverhalt beschlossen sein, welches nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fällt,

– Das Gerichtsurteil darf nicht offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstoßen,

– Die Person, gegen die vollstreckt werden soll, darf bei den türkischen Gerichten nicht dahingehend widersprochen haben, dass sie beim ausländischen Urteilsbeschluss nicht ordnungsgemäß vertreten wurde oder andere prozessrechtliche Aspekte nicht beachtet wurden.

Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, kann über die Vollstreckung entschieden werden. Somit kann das ursprüngliche Urteil wie ein durch die türkischen Gerichte erlassenes Urteil vollstreckt werden. Hierfür muss das Urteil rechtskräftig werden. Wenn gegen das Urteil Beschwerde eingelegt wird, kann bezüglich des Urteils eine vorsorgliche Abschottung oder Vorsichtsmaßnahmen verlangt werden.

II. ANERKENNUNGSKLAGEN 

Auch bei Anerkennungsklagen muss das ausländische Gerichtsurteil rechtskräftig geworden sein und muss auf die türkische Sprache übersetzt werden. Ebenfalls müssen das Original des Urteils und die Übersetzungen beim Gericht eingereicht werden. Um das ausländische Urteil als schlüssigen Beweis oder als endgültiges Urteil anerkennen zu lassen, muss gemäß § 58 MÖHUK wie bei den Vollstreckungsklagen nicht zwingend ein Gegenseitigkeitsabkommen zwischen den Ländern bestehen. Das Anerkennungsverfahren dient dazu, das ausländische Urteil zu Beweiszwecken oder als endgültigen Beschluss zu verwenden. Zur Veranschaulichung ein Beispiel zu ausländischen Scheidungsurteilen: Ein Anerkennungsverfahren kann bei Urteilen zum Nachweis darüber, dass keine Schulden bestehen oder dass die Ehe bereits früher gescheitert ist und demnach keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen, eröffnet werden und somit als Beweis dienen.

Anzumerken ist hierbei zuletzt, dass gemäß § 59 MÖHUK die Auswirkungen des anerkannten Urteils mit dem Zeitpunkt der Rechtskräftigkeit des ausländischen Urteils als dieselben entschieden werden.

III. FAZIT

Bei Klagen auf Anerkennung und Vollstreckung sollte unter Betrachtung des Inhalts des ausländischen Urteils, entschieden werden, welche der Klageart die richtige ist. Andernfalls kann es zu Rechtsverlusten führen.

*** 

Av. Anıl Coşkun, LL.M. (Mainz)

info@anil-coskun.com

www.anil-coskun.com