Die Aufrechnung im IZPR – Staatliches Verfahren und Schiedsverfahren

Das Internationale Zivilprozessrecht („IZPR“) beschäftigt sich mit auslandsbezogenen Sachverhalten. Im IZPR ist auf die gesamten Rechtsvorschriften der ausländischen Prozessrechtsverhältnisse Bezug genommen worden. Dagegen geht es beim Internationalen Privatrecht darum, welches Recht bei auslandsbezogenen Rechtsverhältnissen anwendbar ist.

Daneben ist die Schiedsgerichtsbarkeit im 10. Buch der ZPO geregelt. Bei dem Schiedsgericht werden die Rechtsstreitigkeiten durch die Schiedsrichter gelöst.
Die Vertragsfreiheit, mit der man sich im allgemeinen Teil des Schuldrechts – unter anderem – befasst, gilt auch bei der Schiedsvereinbarung. Die Schiedsvereinbarung ist der Oberbegriff für die „Schiedsabrede“ und „Schiedsklausel“. In internationalen Verträgen wird die Schiedsvereinbarung als „Schiedsklausel“ bezeichnet.
Die Schiedsgerichte dürfen nur über die bürgerlichen Rechtstreitigkeiten ermächtigt werden. Hiermit können die Schiedsvereinbarungen in verschiedenen Verträgen (zum Beispiel Kauf-, Werk-, Dienst- oder Leihverträge) festgelegt werden. Nach dem § 1029 Abs. 1 ZPO müssen die Rechtsstreitigkeiten, die durch das Schiedsgericht gelöst werden sollen, und auch die Schiedsgerichte, in der Schiedsvereinbarung erfasst worden sein. Die Unbestimmtheit der Rechtsstreitigkeiten führt zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. In der Vereinbarung muss eindeutig dargestellt werden, auf welches Schiedsgericht sich die Parteien geeinigt haben.
In der vorliegenden Arbeit wird dargestellt, bei welchem Gericht die Gegenforderung geltend gemacht werden kann.
An dieser Stelle kommen die Interessen der Vertragsparteien, die durch das Schiedsgericht und das staatliche Gericht bewahrt werden müssen, in Betracht. Um diese Fragestellung genauer beantworten zu können, müssen alle Prüfungspunkte darstellt und kritisiert werden, an welchen die Gegenforderung geltend gemacht werden soll.
Zuerst wird die Aufrechnung näher dargestellt. Anschließend werden die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erläutert. Den Abschluss stellt die Gegenüberstellung der Aufrechnung im staatlichen Verfahren und im Schiedsverfahren dar.

Die Bedeutung der Aufrechnung
Zuerst sollte dargestellt werden, was die Aufrechnung ist und wo sie geregelt ist. Die Aufrechnung, die wir bereits aus dem allgemeinen Teil des Schuldrechts kennen, bedeutet die wechselseitige Tilgung gegenseitiger und gleichartiger Forderungen. Die Aufrechnung ist in den §§ 387 BGB ff. geregelt. Sie liegt dann vor, wenn die Forderungen gegenseitig, gleichartig, einredefrei und erfüllbar sind.
Im römischen Recht war der Aufrechnungsbegriff (compensatio) noch unbekannt. Man konnte seine Forderungen durch einen genau festgelegten actio und deren Klageformel (formula) geltend machen. Die Klageformel enthielt keinen Anspruch auf die Gegenforderung. Aus diesem Grund kamen zwei voneinander unabhängige Klagen in Betracht.
Durch die Aufrechnungsmöglichkeit werden die Parteien von ihren Pflichten befreit, obwohl sie sie nicht geleistet haben. Die Forderungen erlöschen durch die Aufrechnung. Infolgedessen kann man die Aufrechnung als Erfüllungssurrogat bezeichnen.
Die Aufrechnung hat auch eine Sicherungs- oder Garantiefunktion, da sie für einen Forderungsgläubiger eine Art Erfüllungsgarantie der Leistung darstellt. Durch die Aufrechnung wird man wissen, dass man durch seine Leistung von seiner eigenen Schuld befreit wird.
Die in einem Prozess erklärte Aufrechnung hat sowohl prozessuale Bedeutung als auch sachliche Bedeutung. Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung führt nach der sachlichen Ansicht zur Tilgung der Klageforderung.

Die Voraussetzungen der Aufrechnung gemäß § 387 BGB
Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB
Die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnungslage müssen sowohl in den staatlichen Gerichten als auch bei den Schiedsgerichten vorliegen.
Die Aufrechnung ist die Vereinfachung von Forderungsbeziehungen. Bei der Aufrechnung werden die Forderungen durch eine Leistung erfüllt oder nur in einem einzigen Prozess geklärt. Die Forderung des Aufrechnungsgegners wird als Hauptforderung (Passivforderung) bezeichnet. Dagegen wird die eigene Forderung des Aufrechnenden eine Gegenforderung (Aktivforderung) genannt.
Dazu müssen vier Voraussetzungen gegeben sein. Diese Voraussetzungen werden im Folgenden kurz dargestellt.

Gegenseitigkeit der Forderungen
Die Forderungen müssen gegenseitig sein. Die Gegenseitigkeit liegt vor, wenn zwei Rechtssubjekte sich an den wechselseitigen Forderungsbeziehungen eingemischt haben. Unter Gegenseitigkeit versteht man, dass der Gläubiger gegen den Schuldner eine Hauptforderung und der Schuldner gegen den Gläubiger eine Gegenforderung hat.

Gleichartigkeit der Forderungen
Zudem müssen die Forderungen gleichartig sein. Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn die Forderungen aus einer Geldschuld oder aus einer Menge vertretbarer Sachen der gleichen Gattung zum Gegenstand bestehen.

Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Außerdem muss die Gegenforderung auch durchsetzbar sein. Das heißt, es muss einklagbar oder frei von Einreden sein. Die Gegenforderung muss vollwirksam und fällig sein.

Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Die Hauptforderung muss erfüllbar sein. Sie ist dann erfüllbar, wenn der Schuldner die Leistung bewirken darf. Konsequenterweise muss die Hauptforderung weder einklagbar noch fällig sein. Die Hauptforderung muss nur entstanden sein.

Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB
Die Aufrechnung muss dem Aufrechnungsgegner gegenüber erklärt werden.
Die Aufrechnungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ausdrücklich und konkludent abgegeben werden kann. Bei der Aufrechnungserklärung müssen Haupt- und Gegenforderungen konkret bezeichnet worden sein. Die Aufrechnungserklärung wird durch den Schuldner der Hauptforderung abgegeben.

Kein Aufrechnungsausschluss
Die Aufrechnung muss nicht durch einen Vertrag oder gesetzlich nicht ausgeschlossen sein.

Vertraglicher Ausschluss
Die Parteien können durch einen Vertrag ausgeschlossen haben, dass der Schuldner die geschuldete Leistung tatsächlich erbringen muss und die geschuldete Leistung nicht aufgerechnet werden kann.
Gesetzliche Verbote
Die Aufrechnung ist gesetzlich gegen die Hauptforderungen, die aus deliktischen (§ 393 BGB) oder unpfändbaren Forderungen (§ 394 BGB) stammen, ausgeschlossen. Da der Schuldner aus seiner Pflicht nicht einfach befreit werden soll, hat der Gesetzgeber in diesen beiden Fällen eine Aufrechnung verhindert.

Rechtsfolge der Aufrechnung gemäß § 389 BGB
Durch die Aufrechnung erlöschen die gegenseitigen Forderungen in derselben Höhe.

Die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit im IZPR
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus dem Zivilprozessrecht. Aus diesem Grund kann man sagen, dass die internationale und nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte miteinander verknüpft sind. Die Zivilprozessordnung regelt nicht ausdrücklich die internationale Zuständigkeit. Das IZPR beinhaltet drei Gebiete: Die freiwillige Gerichtsbarkeit mit einem Auslandsbezug, das Internationale Insolvenzrecht und die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit.
Die Rechtsquellen der Internationale Schiedsgerichtsbarkeit sind völkerrechtliche Vereinbarungen und im 10. Buch des ZPO geregelt. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit kommt dann in Betracht, wenn die Vertragsparteien sich bei dem Abschluss der Schiedsvereinbarung in verschiedenen Vertragsstaaten befinden. Wenn die Vertragsparteien bei dem Abschluss einer Schiedsvereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, werden die Vorschriften des 10. Buches des ZPO angewendet.
Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werden die in Frage kommenden Vorschriften des 10. Buches des ZPO ausführlich erläutert.

Staatliches Verfahren im ZPO
Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte
Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz („GVG“). Das GVG umfasst die sachliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Daneben ist die örtliche Zuständigkeit der staatliche Gerichten in den §§ 12-37 ZPO geregelt worden. Für die internationale Zuständigkeit der deutsche Gerichte müssen die Voraussetzungen des §§12 ZPO vorliegen.
Gemäß §13 GVG werden alle zivilrechtlichen Streitigkeiten vor den staatlichen Gerichten verhandelt. Grundsätzlich dürfen die ordentlichen Gerichtsbarkeiten gemäß §12 GVG nur durch zuständige Gerichte ausgeübt werden. Die ordentliche Gerichtsbarkeit beinhaltet sowohl die Zivilgerichtsbarkeit als auch die Strafgerichtsbarkeit.
Grundsätzlich können natürliche Personen gemäß § 13 ZPO in ihrem Wohnsitz und juristische Personen gemäß § 17 ZPO in ihrem Sitz verklagt werden. Außerdem gibt es auch besondere Gerichtsstände, welche in den §§ 20, 34, 35 ZPO aufgelistet sind.
Daneben ergibt sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus dem § 23 ZPO, wenn das Vermögen des Beklagten im Inland besteht. Das zuständige Gericht ist das Gericht, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Beklagten oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet.
Zunächst ist zu prüfen, ob die staatlichen Gerichte für die Aufrechnungseinrede zuständig sind.
Die ordentlichen Gerichte sind für eine Aufrechnungseinrede zuständig, wenn sie für eine klageweise Geltendmachung der Gegenforderung international entscheidungsbefugt waren. Diese Entscheidungsbefugnis liegt gemäß § 33 ZPO vor, wenn die Gegenforderung „mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht“.

Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte im Schiedsverfahren
Dagegen können die Vertragsparteien untereinander vereinbaren, dass diejenigen Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen werden, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht bedürfen.
Nach § 1025 Abs. 3 ZPO sind die deutschen Gerichte für die Ausübung für die in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 ZPO genannten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im der Schiedsklausel oder in der Schiedsvereinbarung nicht bestimmt worden ist. Dafür muss mindestens eine Vertragspartei seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben (Territorialitätsprinzip).
Andererseits können die ordentlichen Gerichte nur dann die Entscheidungsbefugnisse haben, wenn das 10. Buch des ZPO dies vorsieht. Die Schiedsgerichte brauchen in allen Phasen des Schiedsverfahren die Unterstützung und die Kontrolle des staatlichen Gerichts. Zudem umfasst § 1062 ZPO die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte im Schiedsverfahren.
Diese Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts („OLG“) sind:
Die Bestellung (§ 1034 ZPO) und die Ablehnung eines Schiedsrichters (§§ 1035, 1037 ZPO),
Die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038 ZPO),
Die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens (§ 1032 ZPO) oder die Überprüfung des Zwischenentscheids eines Schiedsgerichts über die eigene Zuständigkeit (§ 1040 ZPO) ,
Die Überprüfung der Entscheidungen des Schiedsgerichts (§ 1041 ZPO),
Die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung gem. §§  1059,1060 ff.  ZPO.
Wenn der Gegenstand der Schiedsvereinbarung vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht worden ist, wird das staatliche Gericht dies aufgrund der rechtzeitigen Rüge abweisen. Eine rechtzeitige Rüge liegt vor, wenn man vor Beginn der mündlichen Verhandlung rügt. Dagegen wird das staatliche Gericht bei der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder der Schiedsklausel zuständig sein. Unwirksam ist eine Schiedsvereinbarung, wenn ein Formmangel nach § 1031 ZPO vorliegt oder der Streitgegenstand gemäß § 1030 ZPO nicht schiedsfähig war und eine Vertragspartei geschäftsunfähig war. Bis zur Bildung des Schiedsgerichts kann man bei dem staatlichen Gericht durch Antrag die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens feststellen lassen. Dies wird im weiteren Verlauf näher erläutert.
Zunächst kann gegen den Schiedsspruch gemäß § 1059 ZPO ein Aufhebungsantrag gestellt werden. Bei dem Antrag dürfen die Voraussetzungen des § 1059 ZPO nicht außer Acht gelassen werden. Der Antrag muss auch fristgerecht eingereicht werden. Wenn beim Antrag ausreichende Gründe vorliegen, wird der Schiedsspruch durch das OLG aufgehoben.
Bei der Beweisaufnahme werden die örtlich zuständigen Amtsgerichte verpflichtet, das schiedsrichterliche Verfahren zu unterstützen.

Schiedsverfahren im ZPO
Begriff der Schiedsgerichte
Schiedsgerichte sind solche Gerichte, die durch die Willenserklärung der Parteien in Betracht kommen. Sie werden nur dann für zuständig erklärt, wenn die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schriftlich vereinbart haben. Ansonsten kann das Schiedsgericht sich nicht selbstständig für die Streitigkeiten berufen. Das Schiedsgericht wird statt des staatlichen Gerichts entscheidungsbefugt sein. Dadurch wird die Erhebung einer Klage bei dem staatlichen Gericht laut des 10. Buches der ZPO unstatthaft. Das staatliche Gericht kann endgültig über die Zuständigkeit der Schiedsgerichte entscheiden.

Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte
Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte ergibt sich aus dem § 1040 ZPO.

Kompetenz-Kompetenz-Begriff
Gemäß § 1040 Abs. 1 ZPO hat das Schiedsgericht die Befugnis, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wird zuerst geprüft. Durch die Kompetenz-Kompetenz können die Schiedsgerichte über ihre eigene Zuständigkeit, die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und die Bestellung des Schiedsgerichts entscheiden.
Die Vereinbarung über eine Kompetenz-Kompetenz-Klausel zwischen den Parteien ist unwirksam, wenn dem Schiedsgericht die endgültige Entscheidung übertragen worden oder die Bindung der staatlichen Gerichte geregelt worden ist.
Das staatliche Gericht wird durch den Kompetenz-Kompetenz-Begriff die endgültige Entscheidung darüber treffen, wer für die Streitigkeit zuständig ist oder ob die Schiedsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist.
Andererseits kann das Schiedsgericht gemäß § 1040 Abs. 1 ZPO über die eigene Zuständigkeit im Rahmen der Schiedsvereinbarung entscheiden. Jedoch bindet die Entscheidung des Schiedsgerichts das staatliche Gericht nicht, weil diese Entscheidung durch das staatliche Gericht überprüft wird. Das Schiedsgericht kann seine Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid entscheiden und diese Entscheidung kann bei Zwischenstreitverfahren überprüft werden. Wenn das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit im Schiedsspruch entschieden hat, kann dieser Schiedsspruch in einer Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsklage überprüft werden. Somit liegt das letzte Wort über die Zuständigkeitsbefugnis bei dem staatlichen Gericht.
Gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO kann die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts bis zur Klagebeantwortung geäußert werden. Dafür muss die Schiedsvereinbarung wirksam sein. Wenn eine Rüge für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorliegt, kann das Schiedsgericht gemäß § 1040 Abs. 2 S. 3 ZPO über die Rüge durch einen Zwischenentscheid entscheiden. Demzufolge kann jede Partei gegen diesen Zwischenentscheid das zuständige OLG innerhalb von einem Monat berufen lassen. Folglich kann man sagen, dass das Schiedsgericht eine vorläufige Kompetenz-Kompetenz hat.
Obwohl das Schiedsgericht gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO für die Zuständigkeit mit einem Zwischenentscheid entscheidet, hat das staatliche Gericht gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO das letzte Wort über die Zuständigkeit. Gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts kann gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO ein Aufhebungsantrag gestellt werden. Andererseits kann das Schiedsverfahren durch das staatliche Gericht gemäß § 148 ZPO ausgesetzt werden. Damit wird der Zwischenentscheid durch das OLG gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO überprüft.
Zudem können auch die Entscheidungen der Schiedsgerichte gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO durch den Aufhebungsantrag abgeschaffen werden. Grundsätzlich dürfen die Schiedssprüche inhaltlich nicht geändert werden. Jedoch dann, wenn ausreichende Gründe vorliegen, wie zum Beispiel: Die Parteien im Abschluss der Schiedsvereinbarung unfähig waren, der Antragsteller seine prozessualen Rechte nicht geltend machen konnte, die im Schiedsspruch geregelte Streitigkeiten nicht Inhalt der Schiedsvereinbarung sind oder die Bildung des schiedsrichterlichen Verfahrens gesetzlich unzulässig ist. Für den Aufhebungsantrag ist dasjenige OLG, das im Gerichtsbezirk des Schiedsortes liegt, entscheidungsbefugt. Der Antrag muss innerhalb von drei Monate ab der endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts gestellt werden.
Wenn das Schiedsgericht seine Rechte überschritten hat oder sich zu Unrecht als zuständig betrachtet, kann ein Aufhebungsantrag gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts gestellt werden.
Wenn das staatliche Gericht die zuständigkeitsbejahende Entscheidung des Schiedsgerichts bestätigt, kann die Aufhebung nicht mehr auf der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung beruhen.

Die Klage vor Gericht gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO
Ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, muss das staatliche Gericht entscheiden. Dafür muss eine Partei rechtzeitig rügen. Rechtszeitig ist eine Rüge dann, wenn es bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird. Neben der Rüge muss der Beklagte eine Schiedsvereinbarung vorgelegt haben.
Gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO kann vor einem staatlichen Gericht eine Schiedseinrede erhoben werden. Mit der Schiedseinrede entscheidet das staatliche Gericht über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Über die Zuständigkeit hat das staatliche Gericht das letzte Wort. Der Schiedsvertrag darf keine Kompetenz-Kompetenz-Abrede beinhalten. Das staatliche Gericht ist nicht an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden, wenn die Gültigkeit des Schiedsvertrages überprüft wird.
Vor dem staatlichen Gericht kann ein Schiedseinrede erhoben worden sein. In diesem Fall kann sich das Gericht für die Unzulässigkeit des Schiedsgerichts entscheiden. Dies ist dann der Fall, wenn die Schiedsvereinbarung unwirksam ist.
Des Weiteren kann der Gegenstand einer Schiedsvereinbarung vor einem Gericht erhoben werden. Wenn der Beklagte die Klage rechtszeitig rügt, wird das Gericht die Klage gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abweisen. In so einem Fall ist es ganz wichtig, die Klage rechtzeitig zu rügen. Eine Klage wird nur dann rechtzeitig gerügt, wenn man dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung verwirklicht. Ansonsten wäre das Gericht zuständig für die Streitigkeit. Das ordentliche Gericht muss die Forderung des Klägers/Beklagten auf die Aufrechnung während des Antrags auf Vollstreckbarerklärung mündlich verhandeln.
Weiterhin kann das Gericht die Einrede des Beklagten zurückweisen, wenn die Schiedsvereinbarung unzulässig oder unwirksam ist oder der Beklagte nicht rechtzeitig gerügt hat. Somit wird das Gericht für die Streitigkeit zuständig und diese Entscheidung kann im Endurteil dargelegt werden oder ein Zwischenurteil kann über die Zulässigkeit gemäß § 280 ZPO entscheiden.

Die Feststellungsklage vor Gericht gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO
Durch die Feststellungsklage wird festgestellt, ob eine angezweifelte Schiedsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist oder noch besteht und der Gegenstand des Schiedsvertrags unter die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt.
Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei staatlichen Gerichten bis zur Bildung des Schiedsgerichts, ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Ein Schiedsgerichts ist dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter ernannt worden sind. Für dieses Verfahren ist das OLG gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständig.
Durch das Verfahren kann das Gericht feststellen, ob das Schiedsgericht für die Streitigkeit zuständig ist oder die Schiedsvereinbarung wirksam ist. Wenn das Gericht die Schiedsvereinbarung für unwirksam hält oder die Zuständigkeit der Schiedsgerichte ablehnt, werden die staatlichen Gerichte für die Streitigkeit zuständig. Das Schiedsgericht ist an die Entscheidung der staatlichen Gerichte gebunden. Eine endgültige Entscheidung kann nur durch die staatlichen Gerichte beschlossen werden. Über den Feststellungsantrag kann dasjenige OLG, das im Gerichtsbezirk des Schiedsortes liegt, entscheiden. Wenn das OLG die Klage abweist, wird das Schiedsgericht für den Streitgegenstand zuständig sein.

Schiedsvereinbarung der Vertragsparteien
Das Schiedsverfahren beruht auf dem Grundsatz der Privatautonomie.
Die Schiedsverträge oder die Schiedsvereinbarungen kommen durch den Grundsatz der Privatautonomie zustande. Zuerst muss man beachten, dass gemäß § 1030 Abs. 1 ZPO die Schiedsfähigkeit vorliegt. Dazu müssen die Streitgegenstände schiedsfähig sein.
Schiedsfähig sind jede vermögensrechtlichen Ansprüche der Parteien. Dagegen sind die nicht vermögensrechtlichen Ansprüche (wie Ehesachen, Kindschaftsangelegenheiten, Entmündigungssachen) dann schiedsfähig, wenn die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen berechtigt sind.
Die Rechtsstreitigkeiten, die durch das Schiedsgericht gelöst werden sollen, müssen im Schiedsvertrag bestimmt worden sein.
In einer wirksamen Schiedsvereinbarung müsste zuerst ein bestimmtes Schiedsgericht festgelegt worden sein, um über die Streitgegenstände entscheiden zu können. Hier kommt das Bestimmtheitsprinzip in Betracht. Dazu müssen die zur Entscheidung berufenen Schiedsgerichte bestimmt oder bestimmbar sein. Der Grund dafür ist, dass die Parteien bewusst auf den Justizgewährungsanspruch verzichten sollen. Durch den Schiedsvertrag kann nicht ein genereller Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit geregelt werden, da diese Regelung gegen § 1029 Abs. 1 ZPO verstoßen würde.
Bei dem Abschluss des Schiedsvertrages müssen die Parteien gleich behandelt werden. Der Schiedsvertrag ist dann unwirksam, wenn eine Partei bei dem Abschluss des Schiedsvertrages ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit ausgenutzt hat, um die andere Partei zur Annahme seiner Bestimmungen zu nötigen.
Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung schriftlich nachgewiesen werden. Die mündlichen Vereinbarungen können nicht während der Streitigkeit geltend gemacht werden. Bei der Schiedsvereinbarungen muss man das Bestimmtheitserfordernis gemäß § 1029 ZPO beachten.
Die Frage, wann eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt und was in der Vereinbarung verfasst werden muss, lässt sich durch BGH-Urteile erklären. In der Schiedsvereinbarung muss das anwendbare Recht während des Schiedsverfahrens bestimmt worden sein.
In dem Schiedsvertrag muss explizit geschrieben worden sein, wie viele Schiedsrichter den Rechtsstreit entscheiden werden. Die Schiedsrichter können im Schiedsvertrag oder durch einen Nachtragsvertrag ernannt werden.
Die Schiedsvereinbarungen dürfen nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten umfassen und dürfen nicht gesetzeswidrig sein.

Anwendungsbereich des schiedsrichterlichen Verfahrens
Gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO kann ein schiedsrichterliches Verfahren nur dann angewendet werden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Rahmen des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt.
Demgegenüber ist das schiedsrichterliche Verfahren gemäß §§ 1032, 1033, 1050 ZPO auch im Ausland anwendbar.
Falls der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die in den §§ 1034, 1035, 1037, 1038 ZPO beschriebenen Aufgaben zuständig. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, dass der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss.

Die Zulässigkeit der Aufrechnung im Schiedsverfahren
Grundsätzlich ist die Aufrechnung im Schiedsverfahren bei den deutschen Gesetzen nicht geregelt. Durch die Schiedsvereinbarung können die Parteien feststellen, welchem Umfang die Schiedsvereinbarung haben soll. Bei der Aufrechnung muss das Schiedsgericht auch für die Gegensprüche zuständig sein. Hier ist es problematisch, ob die bei einem Schiedsgericht unterliegenden Forderungen vor dem staatlichen Gericht zur Aufrechnung angewendet werden können.
Die streitigen Forderungen können nicht durch eine Aufrechnungseinrede vor dem ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, wenn der Aufrechnungsgegner sich auf die Schiedsklausel beruft. Man kann nicht seinen Gegenanspruch, der in einem Schiedsvertrag angeordnet ist, vor einem ordentlichen Gericht aufrechnen lassen.
Jedoch kann eine Vorbehaltsentscheidung der Schiedsgerichte oder der ordentlichen Gerichte vorliegen. Die Vorbehaltsentscheidungen können durch Schiedsgerichte erlassen werden. Die staatlichen Gerichte müssen diese Vorbehaltsentscheidung berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 302 ZPO nicht vorliegen. Dagegen können die ordentlichen Gerichte auch über die Aufrechnung die Vorbehaltsentscheidung treffen, obwohl die Forderung in der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen worden ist. Das Schiedsgericht kann nicht die Vorbehaltsentscheidung des staatlichen Gerichts aufheben. Es kann wieder nur durch ein Nachverfahren des staatlichen Gerichts aufgehoben werden.
Der Aufrechnungseinwand muss gemäß § 767 Abs. 2 ZPO rechtzeitig geltend gemacht werden. Anderenfalls wird die Vollstreckungsabwehrklage als unbegründet abgelehnt, da die Gegenforderung präkludiert worden ist. Die Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist auch möglich. Dafür muss man die Gegenforderung bis zum letzten mündlichen Verhandlung geltend machen.
Wenn die Vollstreckungsabwehrklage wegen der Präklusionsvorschrift des Aufrechnungseinwandes als unbegründet abgelehnt worden ist, kommt die negative Feststellungsklage in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass gemäß §  256 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegen muss.

Die Gegenüberstellung der Aufrechnung im Schiedsverfahren zum Verfahren vor dem staatlichen Gericht
Wie bereits erwähnt worden ist, können die Parteien durch einen Schiedsvertrag vereinbart haben, dass die Rechtsstreitigkeiten durch das Schiedsgericht geklärt werden sollen.
Es bestehen folgende umstrittene Fallkonstellationen bei der Aufrechnung, die geklärt werden müssen. Diese Fallkonstellationen sind:
Mit einer Schiedsvereinbarung, in der das Schiedsgericht nur für die Hauptforderung zuständig ist, aber die Gegenforderung auch vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden ist,
Zunächst betrifft die Schiedsvereinbarung nur die Gegenforderung. Aber der Beklagte beruft sich auf die Gegenforderung vor dem ordentlichen Gericht.

Erste Fallkonstellation
Bei der ersten Fallkonstellation geht es um die Überschreitung der Zuständigkeitsbefugnisse durch die Schiedsgerichte. Die Schiedsgerichtsbarkeit kommt nur durch den Schiedsvertrag in Betracht. Bei dem Schiedsvertrag muss die Aufrechnung auch geregelt sein.
Grundsätzlich besteht kein Aufrechnungsverbot im Schiedsverfahren, soweit die Schiedsvereinbarung wirksam ist. Die Kompetenz des Schiedsgerichts kann nicht über den Schiedsvertrag hinausgehen. Das Schiedsgericht muss nur im Rahmen des Schiedsvertrags die Entscheidung treffen. Wenn das Schiedsgericht zur Gegenforderung die Aufrechnung nicht in Betracht zieht, kann der Antragsgegner diese Forderung im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung vor dem staatlichen Gericht geltend machen. Dies gilt sowohl für inländische Schiedssprüche, als auch für ausländische Schiedssprüche. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kann der Schuldner die durch einen inländischen oder ausländischen Schiedsspruch zuerkannte Forderung im Vollstreckbarerklärungsverfahren aufrechnen lassen.
Streitig ist hier, ob das mit einer Schiedsvereinbarung ausgeschlossene Aufrechnungsverbot mit der Beendigung des Schiedsverfahrens durch einen Schiedsspruch oder mit der Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs hinfällig wird. Im Schiedsvertrag können die Parteien ausgeschlossen haben, dass staatliche Gerichte für die streitigen Forderungen die Entscheidungsbefugnisse haben. Nach der Meinung des BGH liegt das Aufrechnungsverbot bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts vor. Nach der Entscheidung des Schiedsgerichts besteht kein Aufrechnungsverbot mehr. Folglich kann das staatliche Gericht über die Aufrechnung eine Entscheidung treffen. Der Grund dafür ist, dass das staatliche Gericht über die schiedsbefangenen Forderungen entscheiden wird, obwohl die Parteien für die Forderungen das Schiedsgericht für zuständig erklärt haben.
Andererseits kann als eine Variante auch die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 1, 2, § 1060 Abs. 1 S. 2 ZPO in Betracht kommen. Jedoch finden diese Paragraphen hier keine Anwendung. Außerdem soll die Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO nicht außer Acht gelassen werden. Der Schiedsspruch kann gemäß § 580 Nr. 6 ZPO aufgehoben werden.
Die Aufrechnung ist dann unwirksam, wenn die Gegenforderung wegen der mangelnden Vollstreckbarerklärung nicht durchsetzbar ist.
Falls der Schiedsvertrag aus verschiedenen Gründen unwirksam ist, liegt auch kein Aufrechnungsverbot vor. Damit kann die Gegenforderung bei den ordentlichen Gerichten aufgerechnet werden.
Die Forderung kann durch einen Aufrechnungseinwand vor dem Schiedsgericht erhoben werden. Dafür muss das Schiedsgericht die Entscheidungsbefugnisse haben. Wenn die Entscheidungsbefugnisse für das Schiedsgericht vorliegen, kann das Schiedsgericht über die Aufrechnung eine Entscheidung treffen. Die Schiedsrichter haben die Pflicht, die durch den Schiedsvertrag an den Schiedsrichter übertragen worden ist, über die Rechtsstreitigkeiten einen Schiedsspruch zu erlassen.
Die Aufrechnung im Schiedsverfahren wird dann ausgeschlossen, wenn die Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts über Gegenansprüche fehlt. Für die Aufrechnung im Schiedsverfahren muss das Schiedsgericht entscheidungsbefugt sein. Konsequenterweise kann das Schiedsgericht nicht über die unter seine Entscheidungszuständigkeit fallende Gegenforderung entscheiden. Nach dem Urteil des BGH können ordentliche Gerichte über die Gegenforderungen, die nicht im Schiedsvertrag geregelt sind, entscheiden. In einer solchen Situation werden die Schiedsgerichte nur eine Vorbehaltsentscheidung oder eine Entscheidung ohne Berücksichtigung der Aufrechnung treffen. Dann hat der Schiedsbeklagte die Möglichkeit, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Aus diesem Grund müssen die Schiedsverträge die Aufrechnung mit Hauptforderung und Gegenforderung im Schiedsgericht erfassen.
Dagegen ist es auch nicht gestattet, die nicht unter einen Schiedsvertrag fallende Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht aufzurechnen. Bei der ersten Fallkonstellation geht es genau um diese Problematik. Nach einer Ansicht kann das Schiedsgericht über die Gegenforderung, die nicht unter die Schiedsklausel fällt, entscheiden, da die Gegenforderung schiedsgebunden ist. Bei dieser Ansicht ist zu vertreten, dass das Schiedsgericht bei solchen Rechtsstreitigkeiten wie ein ordent-liches Gericht entscheiden muss. Die Gegenforderung ist wie eine Einwendung gegen die Aufrechnung aufzufassen. Das ordentliche Gericht wäre auch bei der Klage gegen die Einwendungen zuständig. Aus diesem Grund muss das Schiedsgericht wegen der Schiedsgebundenheit auch über die Gegenforderung entscheiden. Die andere Ansicht lehnt dies ab, da die Aufrechnung prozessual unzulässig ist. In diesem Fall kann das Schiedsgericht entweder das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzen oder eine Vorbehaltsentscheidung gemäß § 302 ZPO treffen. § 302 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Forderungen nicht im rechtlichen Zusammenhang miteinander stehen. Der rechtliche Zusammenhang bedeutet, dass die Lösung eine Befriedigende für die Parteien mit sich bringt.
Wenn für eine Gegenforderung eine ausschließliche gerichtliche oder schiedsrichterliche Zuständigkeit vorliegt, kann die Gegenforderung bei dem Schiedsgericht oder bei dem staatlichen Gericht erhoben werden.
Es ist fraglich, ob das Schiedsgericht über die Gegenforderung, die nicht unter die Schiedsklausel fällt, entscheiden darf. Wenn im Schiedsvertrag über eine Aufrechnung keine Vereinbarung getroffen wurde, liegt eine Regelungslücke vor. Um die Regelungslücke aufzuheben, muss man die Vertragsauslegungsmethode benutzen. Zudem werden die hypothetischen Parteiwillen beachtet. Dazu werden die Parteiinteressen abgewogen.
Nach dem hypothetischen Parteiwillen sprechen folgende Gründe dafür, die Aufrechnung, bei der keine Gegenforderung unterworfen ist, vor dem Schiedsgericht zuzulassen:
Zuerst muss man wegen der Prozessökonomie die Prozesskosten mindern. Wenn die Aufrechnung vor dem Schiedsgericht möglich ist, soll man die Gegenforderungsklage vor dem staatlichen Gericht nicht erheben. Damit werden Prozesskosten erspart. Dolmetscher-, Gutachter- und Übersetzungskosten sollten auch nicht außer Acht gelassen werden, da sie bei den Schiedsgerichten entfallen. Zeit- und Geldersparnisse wären ziemlich entscheidend, wenn der Zweitprozess im Ausland stattfinden würde.
Zudem wird durch den Schiedsvertrag der gezielte Zweck verhindert, indem die Aufrechnungsmöglichkeit versagt wird. Von dem Schiedsgericht wird schneller eine durchsetzbare und kostengünstigere Entscheidung erwartet. Falls der Anspruch auf die Gegenforderung abgelehnt worden ist, wird das Recht des Beklagten auf die Gegenforderung bis zum Ende des Vollstreckungsabwehrklageverfahrens aufgeschoben. Folglich wird der Zweck, der bei dem Abschluss des Schiedsvertrages vorliegt, verletzt.
Einzelne Argumente der Parteien dürfen nicht außer Acht gelassen werden, obwohl sie sich nur auf die Interessen einer Partei stützen. Aber diese Punkte dürfen nicht den Umstand einer Partei unberechtigt verbessern.
Ein weiterer Grund wäre, wenn die Schiedsgerichte für die Beurteilung der Hauptforderung über besondere Sachkenntnisse verfügen. Technische, juristische und sprachliche Sachkenntnisse werden bei einigen Entscheidungen erforderlich sein. Dafür müssen die Schiedsrichter hochqualifiziert sein. Aus diesem Grund besteht eine Gefahr für die Gegenforderung, die durch die Richter beurteilt wird. Man kann nicht erwarten, dass die Richter in jedem Gebiet spezialisiert sind. Da sie keine speziellen Sachkenntnisse haben, kann das zu einem Risiko für die Gegenforderung werden. Vielleicht wird das Gericht über die Gegenforderung etwas anderes entscheiden, da es keine speziellen Fachkenntnisse hat. Folglich sprechen die Gründe dafür, dass die Fachkenntnisse des Schiedsgerichts und der Schiedsrichter für die Zulassung der Aufrechnung bzw. Gegenforderung ausreichend sind.
Auch an das Geheimhaltungsinteresse der Vertragsparteien sollte gedacht werden. Bei den Schiedsgerichten sind die Verhandlungen nicht öffentlich, da der Öffentlichkeitsgrundsatz der Verhandlungen bei dem Schiedsgericht keine Anwendung findet. Aus diesem Grund könnten die Vertragsparteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, damit ihre geschäftlichen und wirtschaftlichen Geheimnisse nicht veröffentlicht werden. In diesem Fall müssen die Geheimhaltungsinteressen der Parteien beachtet werden.
Außerdem können die Parteien die Schiedsvereinbarung, die keine Regelung über die Gegenforderung enthält, nachträglich erweitern. Somit wird das Schiedsgericht im Laufe des Schiedsverfahrens gemäß § 1040 Abs. 2, 3 ZPO zuständig sein, über eine Gegenforderung zu entscheiden. Bei der nachträglichen Erweiterung der Kompetenz des Schiedsgerichts müssen die Formvorschriften des § 1031 ZPO eingehalten worden sein. Dazu muss die rügelose Einlassung des Aufrechnungsgegners vorliegen. Wenn der Aufrechnungsgegner die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht rügt und sich nur auf den Aufrechnungseinwand einlässt, kommt die Erweiterung der Kompetenz des Schiedsgerichts zustande.

Zweite Fallkonstellation
Bei der zweiten Fallkonstellation geht es um die Aufrechnung vor einem ordentlichen Gericht mit einer Forderung, die im Schiedsvertrag geregelt worden ist. Das Aufrechnungsverbot liegt dann vor, wenn man die schiedsbefangenen Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung vor einem staatlichen Gericht geltend macht, bevor die Streitigkeit durch das Schiedsverfahren durchgeführt wird. Falls die Aufrechnung im Schiedsvertrag enthalten ist, kommt die Schiedsbefangenheit in Betracht. Da das Schiedsgericht die Schiedsbefangenheit in seiner Entscheidung anspricht, entfällt die Bindungswirkung des staatlichen Gerichts. Nach der Auffassung des Reichsgerichts kann die Schiedsvereinbarung bei dem ordentlichen Gericht unberücksichtigt bleiben. Das OLG prüft die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Aufrechnung in eigener Zuständigkeit. Nach Entscheidungen des BGH kann das staatliche Gericht sich nicht auf eine Aufrechnung berufen, wenn für diese Aufrechnung eine Schiedsabrede vorliegt. Durch die Schiedsabrede ist nur das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Aufrechnung befugt. Man kann für die Aufrechnung vor den ordentlichen Gerichten dann Klage erheben, wenn das Schiedsgericht für die Entscheidung über die aufgerechnete Gegenforderung nicht zuständig war oder das Schiedsgericht trotz gegebener Zuständigkeit nicht entschieden hat und eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht in Betracht gezogen hat. Bei dem Fall, dass das Schiedsgericht sich zu Unrecht über den Aufrechnungseinwand nicht zuständig gesehen hat, wird das ordentliche Gericht für den Streitgegenstand zuständig sein. Außerdem wäre das ordentliche Gericht auch dann zuständig, wenn der Kläger auf die vom Beklagten erhobene Aufrechnungsklage wegen der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts oder staatlichen Gerichts nicht gerügt hat.
Ist im Verfahren auf eine Vollstreckbarerklärung der Einwand der Aufrechnung erhoben worden, wird das OLG diese Einwendung in eigener Zuständigkeitsbefugnis prüfen. Die Aufrechnung kann durch die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.
Indem Parteien sich bei dem Schiedsvertrag nur über die Hauptforderung geeinigt haben, verzichten sie nicht darauf, dass das staatliche Gericht über die Gegenforderung entscheiden soll. Zudem wird das Schiedsverfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des ordentlichen Gerichts über die Gegenforderung einzuholen.
Wie vorher erwähnt worden ist, man muss hier auch die Auslegungsmethode der Schiedsvereinbarung verwenden. Dabei wird darauf geachtet, wie weit die Schiedsvereinbarung nach hypothetischen Parteiwillen ausgelegt werden kann. Die ordentlichen Gerichte können für die Gegenforderung zuständig sein, wenn die im Folgenden genannten Gründe vorliegen:
Zunächst ist zu erwähnen, dass die Parteien ihre wechselseitigen Ansprüche nur in einem Verfahren aufklären. Hiermit werden die Prozesskosten gemindert, was die wirtschaftlichen Interessen der Parteien betrifft.
Zudem sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass im Normalfall die staatlichen Gerichten Entscheidungsbefugnisse für die Gegenforderung haben. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit der Schiedsgerichte einen Ausnahmefall darstellt. Diesen Ausnahmefall müssen die Vertragsparteien explizit vereinbart haben: Die Schiedsgerichte sollen über die Rechtsstreitigkeiten oder die Gegenforderung entscheiden.
Durch eine einseitige Willenserklärung kann Niemandem aufgezwungen werden, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu erkennen. Wenn die Zuständigkeit des Schiedsgerichts über die Gegenforderung in der Schiedsvereinbarung nicht geregelt ist, kann man die Schiedsvereinbarung nicht so auslegen, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung zuständig wäre.
Im Rechtsstaat muss gewährleistet werden, dass man nicht gegen seinen Willen vom staatlichen Rechtsschutzsystem entzogen wird. Eine private Gerichtsbarkeit darf nur durch die Willenserklärung des Erklärenden ermächtigt werden. Man kann nicht gezwungen werden, sich an ein privates Gericht zu binden. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden auch nur dann durch die staatlichen Gerichte anerkannt, wenn sie nicht mit der Verfassung vereinbar und andere verfahrensrechtliche Mindestkriterien beachtet worden sind.

Schlussbetrachtung
Zusammenfassend für beide Fallkonstellationen ist zu sagen, dass die Schiedsgerichte für die Gegenforderung, die nicht unter einer Schiedsvereinbarung geregelt ist, eine Entscheidung treffen können, weil die hypothetischen Parteiwillen dafür sprechen, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts vorteilhaft für die Vertragsparteien ist. Anderenfalls wird die Möglichkeit der Personen aufgehoben, ihre Gegenforderungen auf einfachem Weg in demselben Verfahren in Anspruch zu nehmen.
Indem man einen Schiedsvertrag, in welcher die Aufrechnung geregelt ist, unterzeichnet, handelt man auch vorsätzlich. Dabei sind den Vertragsparteien bewusst, dass die Aufrechnung unter den Schiedsvertrag fällt. Die unter die Schiedsvereinbarung fallende Hauptforderung kann nicht bei einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden. Die Aufrechnung besteht aus einer Hauptforderung und einer Gegenforderung. Dadurch ist der Vertragspartner nicht gezwungen, seine Forderung beim Schiedsgericht geltend zu machen, da er durch sein Unterschreiben in einen Schiedsvertrag eingewilligt hat, seine Ansprüche auf Aufrechnung bei dem Schiedsgericht geltend zu machen. Der Vertragspartner wird seine Gegenforderung im Schiedsverfahren geltend machen. Wenn man dies nicht verwirklicht, kann man seinem Gegenforderungsanspruch mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Somit wird festgestellt, dass kein Zwang für die Gegenforderung beim Schiedsgericht vorliegt. Damit wird nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, da die Partei bereits in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts eingewilligt hat.
Andererseits ist es der Vertragspartei bewusst, dass die Aufrechnung aus einer Haupt- und einer Gegenforderung besteht. Deshalb ist die Gegenforderung ein Teil der Aufrechnung. Wenn man die Aufrechnung in einem Schiedsvertrag geregelt hat, hat man seine Gegenforderung aus demselben Rechtsgeschäft beim Schiedsgericht geltend zu machen. Hiermit wird man die Prozess-, Dolmetscher- und Übersetzungskosten sparen.
Weiterhin können die Vertragsparteien bei einem Schiedsvertrag die Aufrechnung auch absichtlich getroffen haben, da die Schiedsrichter für diesen Bereich besonders spezialisiert sind. Für die technischen und wirtschaftlichen Kenntnisse können die Schiedsverfahren gewählt worden sein, um die Rechtsstreitigkeiten zu lösen. Infolgedessen muss die Gegenforderung beim Schiedsgericht zulässig sein, wenn die Interessen der Vertragsparteien vorliegen.
Zuletzt könnten die Vertragsparteien einen Schiedsvertrag abgeschlossen haben, um ihre geschäftlichen oder wirtschaftlichen Geheimnisse zu verbergen. Dieser Zweck wird jedoch gehindert, wenn die Gegenforderung beim Schiedsgericht nicht zugelassen wird. Bei den ordentlichen Gerichten werden mehrere Personen durch den Öffentlichkeitsgrundsatz über die Rechtsstreitigkeiten informiert. Hiermit können die Geheimhaltungsinteressen der Parteien verletzt werden.
Demnach liegen hier mehrere Vorteile für die Zulassung der Gegenforderung bei dem Schiedsgericht vor.
Schließlich darf man die Interessen der Vertragsparteien nicht außer Acht lassen. Ansonsten werden die Interessen der Vertragsparteien, die bei der Schiedsvereinbarung vorliegen, verletzt. Bei dem Schiedsverfahren oder bei der Schiedsvereinbarung müssen die Interessen der Parteien immer Vorrang haben, solange sie mit dem Gesetz vereinbar sind. Die Vertragsauslegungsmethode soll nicht gegen das Schiedsverfahren eingesetzt werden. Im Rahmen der Vorschriften soll das Schiedsverfahren ermöglichen, die Gegenforderungen der Parteien in demselben Verfahren geltend zu machen.

Rechtsanwalt Anil Coskun
LLM Johannes Gutenberg Universitaet

Literaturverzeichnis
Bamberger, Georg Beck’scher Online-Kommentar BGB
Roth, Herbert 37. Edition, Stand 01.11.2015, München
(zitiert als „ BeckOK BGB”)
Baumbach, Adolf
Zivilprozessordnung: mit FamFG, GVG und anderen
Lauterbach, Wolfgang Nebengesetzen, Beck’sche Kurz-Kommentare, Band 1,
Albers, Jan 73. Auflage, 2015.
Hartmann, Peter (zitiert als „Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann”)

Dauner-Lieb, Barbara
Nomoskommentar BGB,
Langen, Werner Schuldrecht, Band 2, 2. Auflage, 2012.
(zitiert als „NK-BGB“)

Förster, Christian
Schuldrecht Allgemeiner Teil: Eine Einführung
Mit Fällen, 2. Auflage, 2013.

(zitiert als „Förster, Schuldrecht AT”)

Geimer, Reinhold
Internationales Zivilprozessrecht,
7. Neubearbeitete Auflage, 2014.

Gsell, Beate
Krüger, Wolfgang
Lorenz, Stephan
Mayer, Jörg
(zitiert als „Geimer, İnternationale Zilvilprozessrecht”)
Beck-Online.Grosskommentar,
-im Aufbau- München
(zitiert als „BeckOGK”)

Heidbrink, Alfried
Die Insolvenzanfechtung im Schiedsverfahren,
SchiedsVZ 2009, 258.
(zitiert als „Heidbrink, SchiedsVZ ”)

Huber, Peter Das Verhältnis von Schiedsgericht und staatlichen
Gerichten bei der Entscheidung über die Zuständigkeit,
SchiedsVZ, 2003,73.
(zitiert als „Huber, SchiedsVZ, 2003,73”)

Juncker, Abbo
Internationales Zivilprozessrecht,
2., neu bearbeitete Auflage 2015.
(zitiert als „Junker, İnternationales Zivilprozessrecht“)
Kannengiesser, Mathiass N. Die Aufrechnung im internationalen Privat- und
Verfahrensrecht,
Studien zum ausländischen und internationalen
Privatrecht, Band 63, 1998.
(zitiert als „Kannengiesser, Die Aufrechung im
internationalem Privat- und Verfahrensrecht“)

Krüger, Wolfgang Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung,
Rauscher, Thomas Mit Gerichtsverfassungsgesetz
Und Nebengesetzen, Band II
München, 2015.
(zitiert als „MüKoZPO und MüKoZPO/GVG“)

Lachmann, Jens-Peter Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis,
3. überarbeitete Auflage, 2008.
(zitiert als „Lachmann, Handbuch für die
Schiedsgerichtspraxis”)

Lionnet, Klaus Handbuch der internationalen und nationalen,
Lionett, Annette Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage,
2004.
(zitiert als „Lionnet, Handbuch der internationalen und
nationalen Schiedsgerichtsbarkeit”)

Musielak, Hans-Joachim Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz
Voit, Wolfgang 12. neubearbeitete Auflage, 2015.
(zitiert als „Musielak/Voit, ZPO und Musielak/Voit, ZPO/GVG“)

Nagel, Heinrich Internationales Zivilprozessrecht,
Gottwald, Peter 7. neubearbeitete Auflage, 2013.
(zitiert als „Nagel-Gottwald, İnternationale
Schiedsgerichtsbarkeit”)

Reithmann, Christoph Das internationales Privatrecht und Verträge,

Martiny, Dieter 8. neubearbeitete Auflage, 2015.
Hausmann, Rainer (zitiert als „Reithmann/Martiny/Hausmann”)
Saenger, Ingo

Zivilprozessordnung, Familienverfahren,
Gerichtsverfassung, Europäisches Verfahrensrecht,
Handkommentar, 6. Auflage.
(zitiert als „Saenger, ZPO“)

Säcker, Franz Jürgen Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Rixecker, Roland 7. Auflage, 2015.
Oetker, Harmut (zitiert als „ MüKoBGB ”)
Limperg, Bettina
Schlosser, Peter Das Recht der internationalen privaten
Gottwald, Peter Schiedsgerichtsbarkeit,
2. Auflage, 1989.
(zitiert als „Schlosser, İnternationale Schiedsgerichtsbarkeit“)

Schlosser, Peter „Brüssel I“ und Schiedsgerichtsbarkeit,
SchiedsVZ, 2009,129.
(zitiert als „Schlosser, SchiedsVZ, 2009,129”)

Schulze, Reiner Bürgerliches Gesetzbuch,
Handkommentar, 8. Auflage, 2014.
(zitiert als „Schulze, BGB Handkommentar“)

Schütze, Rolf A. Schiedsgericht und Schiedsverfahren,
5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2012.
(zitiert als „Schütze”)
Schütze, Rolf A. Handbuch des Schiedsverfahrens,
Tscherning, Dieter Praxis der deutschen und internationalen
Wais, Walter Schiedsgerichtsbarkeit,
2. neubearbeitete Auflage, 2010.
(zitiert als „Schütze/Tschernig/Wais, Handbuch des
Schiedsverfahrens”)

Schwab, Karl Heinz Schiedsgerichtsbarkeit,
Walter, Gerhard 7. überarbeitete Auflage, 2005.
(zitiert als „Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit“)

Staudinger, von Julius
J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch: Staudinger BGB – Buch 2: Recht der
Schuldverhältnisse §§ 362-396
(Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung)
16., neubearbeitete Auflage 2011
(zitiert als„Staudinger/Kaduk“)

Stein, Friedrich Kommentar zum Zivilprozessordnung,
Jonas,Martin Gesamwerk in 12 Bänden, 23. Auflage,2013.
Schlosser, Peter F. (zitiert als „Stein/Jonas/Schlosser ”)

Stolzke, Sebastian Aufrechnung und Widerklage in der
Schiedsgerichtsbarkeit,
Band 18.
(zitiert als „Stolze, Aufrechnung und Widerklage in der Schiedsgerichtsbarkeit“)
Stürner, Rolf Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch,
Mit Rom-I, Rom-II, Rom-III-VO,
EG-UntVO/HUntProt und EuErbVO
16. Neubearbeitete Auflage 2015.
(zitiert als „ MüKoBGB ”)

Vorwerk, Wolf Beck’scher Online-Kommentar ZPO,
Wolf, Christian 18. Edition, Stand 01.09.2015,
München, 2015.
(zitiert als „BeckOK ZPO“)

Zöller, Richard Zivilprozessordnung,
Geimer, Reinhold 30. Auflage, 2014.
(zitiert als „Zöller/Geimer ”)