MARKENRECHT: RECHTSVERLETZUNGEN UND KLAGEMÖGLICHKEITEN

 

I. Einleitung

Marken sind heutzutage in vielen Bereichen von Bedeutung. Die Rechte an Marken werden durch zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren geschützt. Um bei Markenrechtsverletzungen die erforderlichen rechtlichen Wege einleiten zu können, muss eine Verletzung des Markenrechts durch Dritte erfolgt sein. Für das Vorliegen einer Rechtsverletzung müssen die im Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz („Gesetz“) aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt sein.

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn die gemäß dem türkischen Institut für Patent und Marken ordnungsgemäß angemeldete Marke unerlaubt verwendet oder die der Marke angehörigen Waren und Dienstleistungen trotz Wissen der Verletzung vermarktet, gelagert, zum Verkauf angeboten, exportiert oder importiert wurden. Auch die Geheimhaltung über die Besitzerlangung der Waren stellt eine Verletzung dar.

II. Die Verletzung des Markenrechts

Im § 29 des Gesetzes sind die Fälle aufgelistet, die zu einer Verletzung des Markenrechts führen.

1. Unerlaubte Nutzung der Marke

Die Nutzung der Marke durch einen Dritten ohne Erlaubnis des Markeninhabers führt zu einer Verletzung des Markenrechts. Eine unerlaubte Nutzung liegt vor, wenn keine Erlaubnis des Markeninhabers eingeholt wurde, der Markeninhaber die Nutzung nicht gestattet hat, eine bereits früher erteilte Erlaubnis aus jeglichen Gründen abgelaufen ist oder die Nutzung den Umfang der Erlaubnis überschreitet.

Der Import einer angemeldeten Marke in die Türkei ohne Erlaubnis des Markeninhabers, die Verwendung der eingetragenen Marke oder dessen verwechselbarer Imitation, also die Nutzung der Marke oder dessen Imitation auf diese Weise, die öffentliche Bereitstellung, der Handel der imitierten Waren oder auch das Lagern der Ware werden als rechtswidrig bezeichnet. Bei einem der aufgeführten Fälle liegt eine Rechtsverletzung der Marke vor.

2. Imitation der Marke

Eine weitere Markenverletzung stellt die Herstellung einer Imitation der Marke zur Verwendung ohne Kenntnis des Markeninhabers dar. Auch eine verwechselbare ähnliche Herstellung fällt unter diese Verletzung. Eine fast identische Imitation kann zu Verwechslungen führen, sodass die originale Marke dadurch in jedem Fall Nachteile erleiden kann. Anzumerken ist zudem, dass für eine Imitation nicht ausschließlich die Ware nachgeahmt werden muss; lediglich das Imitieren der Marke wird hierfür als ausreichend bewertet.

3. Verwendung der Marke oder dessen verwechselbar ähnlicher Imitation

Wenn ein Dritter in Kenntnis über die Imitation ist oder sein müsste und trotzdem die Ware verkauft, verbreitet, vermietet oder auf eine andere Art und Weise zu kommerziellen Zwecken verwendet, die Ware im Zollbereich lagert, zur Zollabfertigung genehmigen lässt oder in sonstiger Weise die Verwendung der Ware verwirklicht, verletzt das Recht des Markeninhabers.

Um gegen einen solchen Vorgang vorzugehen, ist eine “Imitation” zwingende Voraussetzung. Zudem muss die Person, die die Rechtsverletzung begangen hat, in Kenntnis der Imitation sein oder zumindest in der Lage der Kenntnisnahme sein. Außerdem müssen die imitierten Waren zu kommerziellen Zwecken verwendet worden sein.

4. Unbefugte Erweiterung oder Übertragung des Lizenzrechts

Schließlich liegt auch eine Verletzung des Markenrechts vor, wenn der Lizenznehmer die ihm durch den Lizenzvertrag erteilten Rechte, unbefugt erweitert oder an Dritte überträgt. Die Erweiterung der Rechte kann sich auf Ort, Ware, Art der Nutzung, die Verwendung der Marke gemeinsam mit einer anderen Marke oder einem Zeichen beziehen; diese Fälle führen ebenfalls zu einer Rechtsverletzung.

Auch die unbefugte Übertragung der Lizenz an Dritte wird als Markenrechtsverletzung bewertet. All diese Aspekte müssen auf ihre Rechtsmäßigkeit hin geprüft werden, um eine Verletzung des Markenrechts vorbeugen zu können. Andernfalls werden sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen unumgänglich sein.

III. Fazit

Im Falle einer Markenrechtsverletzung sind unterschiedliche rechtliche Schritte einleitbar. Diese unterteilen sich in zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen. Um in einer solchen Situation mögliche Rechtsansprüche nicht außer Acht zu lassen, ist eine fachliche Rechtsberatung empfehlenswert. Im Folgenden werden die möglichen Rechtswege kurz erläutert.

1. Zivilrechtliche Verfahren

Bei einer Verletzung des Markenrechts können folgende Klagen eingereicht werden: Klage auf Feststellung der Beweise, Klage auf Einstellung oder Vorbeugung der Verletzung, Feststellungklage der Verletzung, Beseitigungsklage der Verletzung und Schadensersatzklagen. Auf Schadensersatz kann sowohl für materielle als auch immaterielle Schäden geklagt werden. Zudem kann auch eine Feststellungsklage eingeleitet werden, um den Markeninhaber festzustellen oder nachzuweisen und ob ein Dritter Rechte an der Marke besitzt, sodass keine Verletzung an der Marke vorliegt. Bei Bedarf können auch einstweilige Verfügungen beantragt werden. Diese Verfügungen können auf die Einstellung der Verletzung, Pfändung der Waren und Verlangung von Sicherungen gerichtet sein. Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, wie bei einer Rechtsverletzung vorgegangen werden kann. Hierfür sollten zunächst die Bedürfnisse der Geschädigten festgestellt werden, um anschließend den passenden Rechtsweg einschlagen zu können.

2. Strafrechtliche Verfahren

Die unter Strafe gestellten Verletzungen sind folgende: Entfernung des Zeichens trotz Kenntnis des Markenschutzes, unberechtigtes Auftreten als Antragssteller oder Inhaber einer Marke, unberechtigtes Übertragen, Übergeben, Versprechen eines Markenrechts, Nutzung der Marke trotz Ablauf der Schutzfrist, Ungültigkeit oder Auflauf der Nutzungsfrist. Auch bei Vorliegen der Fälle des § 29 des Gesetzes werden strafrechtliche Sanktionen erlassen. Aus den gesamten aufgeführten Gründen ist Vorsicht bei der Nutzung des Markenrechts und die Beachtung der gesetzlichen Regelungen dringlichst zu empfehlen. Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften sind Rechtsmaßnahmen unumgänglich.

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Av. Sinem Orhan (Dipl.-Jur.)

Av. Anıl Coşkun, LL.M

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Av. Anıl Coşkun, LL.M.(Mainz) Avukat-Türkischer Rechtsanwalt bei ANC Partners Law Firm

 

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